RS Vwgh 2001/7/18 99/13/0022

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Veröffentlicht am 18.07.2001
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Index

21/03 GesmbH-Recht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

GmbHG §15 Abs1;
GmbHG §18 Abs1;
KStG 1988 §1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/13/0023

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, wer die für die Körperschaft berufenen Organe sind, ist entscheidend, wer die geschäftliche Oberleitung ausübt, wer also der wirkliche Geschäftsleiter ist. Die tatsächliche Geschäftsführung kann auch eine dem beherrschenden Gesellschafter nahe stehende Person ausüben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999130022.X01

Im RIS seit

19.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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