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21/03 GesmbH-RechtNorm
GmbHG §15 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/13/0023Rechtssatz
Für die Beurteilung der Frage, wer die für die Körperschaft berufenen Organe sind, ist entscheidend, wer die geschäftliche Oberleitung ausübt, wer also der wirkliche Geschäftsleiter ist. Die tatsächliche Geschäftsführung kann auch eine dem beherrschenden Gesellschafter nahe stehende Person ausüben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999130022.X01Im RIS seit
19.12.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013