RS Vwgh 2001/7/18 2001/13/0150

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Veröffentlicht am 18.07.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, wonach sich ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer "durch nichts vom Einzelunternehmer" unterscheide, wird übersehen, dass die Rechtsordnung der GmbH eigene Rechtspersönlichkeit zubilligt und infolge des Trennungsprinzips auch steuerlich wirksame Leistungsbeziehungen zwischen dem Gesellschafter (auch dem Mehrheitsgesellschafter) und der Kapitalgesellschaft ermöglicht (Hinweis E 18.7.2001, 2001/13/0063).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130150.X03

Im RIS seit

19.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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