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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Mit dem Vorbringen, wonach sich ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer "durch nichts vom Einzelunternehmer" unterscheide, wird übersehen, dass die Rechtsordnung der GmbH eigene Rechtspersönlichkeit zubilligt und infolge des Trennungsprinzips auch steuerlich wirksame Leistungsbeziehungen zwischen dem Gesellschafter (auch dem Mehrheitsgesellschafter) und der Kapitalgesellschaft ermöglicht (Hinweis E 18.7.2001, 2001/13/0063).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001130150.X03Im RIS seit
19.12.2001