RS Vfgh 2002/6/26 B973/02 ua

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Veröffentlicht am 26.06.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Vergabewesen

Rechtssatz

Keine Folge - Interessenabwägung

Beschwerde des Bundes als Auftraggeber und des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters gegen die Untersagung der Erteilung des Zuschlags für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis 13.07.02 (Vergabeverfahren betr das sogenannte Funkprojekt ADONIS; Bereitstellung eines digitalen Bündelfunkdienstes für die sicherheitsrelevanten Teile der öffentlichen Verwaltung).

Die insbesondere vom Bund als öffentliche Interessen ins Treffen geführten Umstände (erhöhtes Ausfallsrisiko des bisherigen Systems und damit Schwächung der Einsatzkapazität der Sicherheitsorgane; Aufbau eigener mit ADONIS inkompatibler Funksysteme in Bundesländern, in denen der Funkdienst für Blaulichtorganisationssystemen erneuert werden muß [Tirol, Wien]) wiegen in der gegebenen Situation angesichts der mit 13. Juli 2002 befristeten Wirkung der angefochtenen einstweiligen Verfügung (noch) nicht schwerer als der mit der Gewährung der aufschiebenden Wirkung verbundene absolute Verlust eines effektiven vergabespezifischen Rechtsschutzes vor dem Bundesvergabeamt für den vor dieser Behörde rechtsschutzsuchenden Bieter. Der Verfassungsgerichtshof folgt insoweit der Interessenabwägung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Auch die weiters ins Treffen geführten, insbesondere wirtschaftlichen Nachteile der Antragsteller sind nicht geeignet darzutun, daß für diese insofern mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger, die wirtschaftlichen Interessen der mitbeteiligten Parteien überwiegender Nachteil verbunden wäre.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B973.2002

Dokumentnummer

JFR_09979374_02B00973_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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