RS Vwgh 2001/7/18 97/13/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.07.2001
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/16/0046 E 27. September 1990 RS 2

Stammrechtssatz

Die Unkenntnis des G kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn dem Normadressaten die kundgemachte Rechtsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (Hinweis E 18.4.1985, 84/16/0237, VwSlg 5992 F/1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997130156.X03

Im RIS seit

19.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten