Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1996, 93/11/0092, ist die Auffassung zu entnehmen, dass die Vertretungsbefugnis von Wirtschaftstreuhändern einen unmittelbaren Zusammenhang mit wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten voraussetze, den der Gerichtshof im genannten Erkenntnis im Zusammenhang mit der Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht als gegeben ansah. Einen Ausschluss der aus § 33 Abs 1 lit c WT-BO resultierenden Vertretungsbefugnis für alle Strafverfahren, in welchen das Verwaltungsstrafgesetz 1991 anzuwenden ist, konnte der Gerichtshof in dem genannten Erkenntnis schon im Hinblick auf die Bestimmung des § 254 Abs 1 FinStrG nicht gemeint haben.
Schlagworte
Stellung des VertretungsbefugtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997130179.X04Im RIS seit
19.12.2001