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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/14/0339 E 26. April 2000 RS 2 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Dass sich leitende Angestellte, insb Geschäftsführer, bei bestimmten Verrichtungen durch einen anderen Angestellten vertreten lassen können, ist nicht unüblich und steht einem Dienstverhältnis nicht entgegen (Hinweis E 27.1.2000, 98/15/0200). Die Geheimhaltungspflicht ist ebenfalls kein Umstand, der gegen ein Dienstverhältnis spricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001130084.X06Im RIS seit
14.01.2002