RS Vwgh 2001/7/18 2001/13/0082

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Veröffentlicht am 18.07.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;
EStG 1988 §47 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Ein auf die Einnahmenseite des Geschäftsführers bezogenes Wagnis läßt sich nur mit einem Zusammenhang des Erfolges seiner Geschäftsführungstätigkeit erkennen, nicht aber mit der - einer vermehrten oder verminderten "Überstundenleistung" durch einen klassischen Arbeitnehmer vergleichbaren - Absolvierung einer jeweils höheren oder geringeren Anzahl von Arbeitsstunden, deren Entlohnung die Arbeitskraft und nicht einen bestimmten Leistungserfolg als das indiziert, was der Geschäftsführer seiner Gesellschaft schuldet (§ 47 Abs 2 Satz 1 EStG 1988).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130082.X03

Im RIS seit

20.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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