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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Ein auf die Einnahmenseite des Geschäftsführers bezogenes Wagnis läßt sich nur mit einem Zusammenhang des Erfolges seiner Geschäftsführungstätigkeit erkennen, nicht aber mit der - einer vermehrten oder verminderten "Überstundenleistung" durch einen klassischen Arbeitnehmer vergleichbaren - Absolvierung einer jeweils höheren oder geringeren Anzahl von Arbeitsstunden, deren Entlohnung die Arbeitskraft und nicht einen bestimmten Leistungserfolg als das indiziert, was der Geschäftsführer seiner Gesellschaft schuldet (§ 47 Abs 2 Satz 1 EStG 1988).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001130082.X03Im RIS seit
20.02.2002Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013