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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über eine Zahnärztin wegen Heranziehung von Hilfspersonen zu ärztlichen TätigkeitenRechtssatz
Es kann offen bleiben, ob Art6 EMRK überhaupt auf das Disziplinarverfahren anzuwenden ist.
Jedenfalls keine Verletzung im Recht auf unmittelbare Befragung von Belastungszeugen iSd Art6 Abs3 litd EMRK und keine überlange Verfahrensdauer; plausible Darlegung der Gründe für das Absehen von neuerlicher Einvernahme einer Zeugin.
Die Beschwerdeführerin selbst hat dreimal auf eigenen Wunsch erwirkt, bereits anberaumte Verhandlungen zu verschieben.
Die Behörde ist im bekämpften Bescheid in vertretbarer Weise zur Auffassung gelangt, daß eine Verjährung gemäß §137 ÄrzteG 1998 nicht eingetreten sei, weil der Disziplinaranwalt erst in der von der Beschwerdeführerin genannten Verhandlung vom betreffenden Vorgang erfahren habe.
Hinsichtlich der nur angedeuteten gleichheitsrechtlichen Bedenken dahingehend, daß bei der Berufsgruppe der Rechtsanwälte andere Verjährungsfristen gelten als bei jener der Ärzte, ist auf das Erkenntnis VfSlg 12328/1990 zu verweisen.
Im Hinblick auf die Regelung des §49 Abs2 ÄrzteG 1998 kann der belangten Behörde im vorliegenden Fall keine denkunmögliche Gesetzesanwendung angelastet werden, wenn sie die Auffassung vertritt, daß Hilfspersonen - also auch Assistenten und Zahntechniker - nur zur untergeordneten Unterstützung bei der Tätigkeit des Arztes herangezogen werden dürfen, die in Rede stehenden Tätigkeiten (Verabreichung von Injektionen, Beschleifung und Extrahierung von Zähnen, Einsetzen von Brücken) jedoch als ärztliche Tätigkeiten zu qualifizieren sind.
Keine Verletzung im Eigentumsrecht durch denkunmögliche Auslegung des §179 iVm §163 ÄrzteG 1998 bei Festsetzung der Verfahrenskosten.
Schlagworte
Ärzte, Disziplinarrecht, Verjährung, Kostenersatz, Entscheidung in angemessener Zeit, Verfahrensdauer überlangeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B872.2000Dokumentnummer
JFR_09979374_00B00872_01