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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1992 §19 Abs2;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass Pflegeleistungen nicht nur unter den in § 19 Abs. 3 Z. 2 StudFG 1992 genannten Voraussetzungen als wichtige Gründe im Sinne des § 19 Abs. 2 StudFG 1992 berücksichtigt werden können; § 19 Abs. 3 Z. 2 StudFG 1992 ist vielmehr als Zurechnungs- und Nachweisregelung für ein spezifisches Ereignis zu sehen; diese Bestimmung schließt nicht aus, Pflegeleistungen als wichtigen Grund gemäß § 19 Abs. 2 Z. 3 StudFG 1992 gegebenenfalls auch in einem größeren Umfang zu berücksichtigen, sofern die Studienverzögerung tatsächlich darauf zurückzuführen ist und es sich um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehandelt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000120066.X01Im RIS seit
09.10.2001