RS Vwgh 2001/7/19 2000/12/0066

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Veröffentlicht am 19.07.2001
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72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §19 Abs2;
StudFG 1992 §19 Abs3 Z2 idF 1999/I/023;
StudFG 1992 §19 Abs4;
StudFG 1992 §19 Abs6 Z2 idF 1999/I/023;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass Pflegeleistungen nicht nur unter den in § 19 Abs. 3 Z. 2 StudFG 1992 genannten Voraussetzungen als wichtige Gründe im Sinne des § 19 Abs. 2 StudFG 1992 berücksichtigt werden können; § 19 Abs. 3 Z. 2 StudFG 1992 ist vielmehr als Zurechnungs- und Nachweisregelung für ein spezifisches Ereignis zu sehen; diese Bestimmung schließt nicht aus, Pflegeleistungen als wichtigen Grund gemäß § 19 Abs. 2 Z. 3 StudFG 1992 gegebenenfalls auch in einem größeren Umfang zu berücksichtigen, sofern die Studienverzögerung tatsächlich darauf zurückzuführen ist und es sich um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehandelt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120066.X01

Im RIS seit

09.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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