RS Vwgh 2001/7/19 99/12/0201

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Veröffentlicht am 19.07.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Antrag eines Beschwerdeführers, ein Verfahren bis zu einem näher bestimmten Zeitpunkt "ruhen" zu lassen, stellt einen befristeten Verzicht auf das Recht auf Sachentscheidung innerhalb von sechs Monaten dar, der die Behörde von ihrer Verpflichtung für die Dauer des "Ruhens" entbindet (Hinweis B 20.2.1986, 86/02/0003).

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Binnen 6 Monaten Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999120201.X01

Im RIS seit

12.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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