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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §27 Abs1;Rechtssatz
Der Antrag eines Beschwerdeführers, ein Verfahren bis zu einem näher bestimmten Zeitpunkt "ruhen" zu lassen, stellt einen befristeten Verzicht auf das Recht auf Sachentscheidung innerhalb von sechs Monaten dar, der die Behörde von ihrer Verpflichtung für die Dauer des "Ruhens" entbindet (Hinweis B 20.2.1986, 86/02/0003).
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Binnen 6 Monaten Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999120201.X01Im RIS seit
12.10.2001