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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Feststellung des Verfalles einer Kaution infolge Nichterfüllung der im Zuge der Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zum Rechtserwerb erteilten befristeten Auflage ("Aufzug auf den Hof" und Aufnahme der Selbstbewirtschaftung)Rechtssatz
Der angefochtene Bescheid stützt sich gemäß den Übergangsbestimmungen des §40 Abs2 und Abs3 Tir GVG 1996 auf §7 Abs2 Tir GVG 1983. Keine Bedenken gegen diese Rechtsgrundlage.
Die belangte Behörde hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und sich mit der wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers in ausreichendem und vertretbarem Maße auseinandergesetzt.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist es nicht denkunmöglich, wenn die Landes-Grundverkehrskommission der Ansicht ist, daß der Beschwerdeführer bei Verwertung seines Liegenschaftsbesitzes über jene finanziellen Mittel verfügen würde, die eine Fertigstellung der Hofstelle ermöglichten.
Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertritt, daß der Beschwerdeführer offenkundig nicht die Absicht habe, auf den Landwirtschaftsbetrieb "N" (in absehbarer Zeit) aufzuziehen und daher der Tatbestand des §7 Abs2 zweiter Satz Tir GVG 1983 auch in subjektiver Hinsicht erfüllt sei.
Der Verfall der Kaution greift nicht unmittelbar in die Erwerbsbetätigung des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer ist daher auch nicht im Recht auf freie Erwerbsausübung verletzt worden.
Schlagworte
Übergangsbestimmung, Grundverkehrsrecht, Selbstbewirtschaftung, ErwerbsausübungsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1953.1999Dokumentnummer
JFR_09979374_99B01953_01