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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass im Verfahren zur Erteilung einer Nachsicht wegen Studienzeitüberschreitung nach § 19 Abs. 6 Z. 2 StudFG 1992 vor allem der tatsächliche Umfang der von der Studierenden für ihre Eltern erbrachten Pflegeleistungen und deren Kausalität für die Studienverzögerung festzustellen gewesen wären. Der bloße Verweis darauf, dass die Betreuung von Kleinkindern gemäß § 19 Abs. 4 StudFG 1992 (jetzt § 19 Abs. 3 Z. 2) höchstens im Ausmaß von zwei Semestern zu berücksichtigen ist und dass bei der Versorgung der Eltern der Studierenden das Gleiche zu gelten habe, stellt für sich alleine jedenfalls keine ausreichende Begründung dar, weil diese Annahme der Berufungsbehörde näherer Feststellungen zum tatsächlichen Pflegeaufwand bedurft hätte.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000120066.X03Im RIS seit
09.10.2001