RS Vwgh 2001/7/19 95/12/0206

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Veröffentlicht am 19.07.2001
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §47;
ZPO §292;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §21 Abs2;

Rechtssatz

Bei einem Postrückschein im Sinn des § 22 Abs 1 ZustG handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, gegen die aber eine gegenteilige Beweisführung zulässig ist. Behauptet jemand, es würden Zustellmängel vorliegen, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995120206.X01

Im RIS seit

10.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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