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22/02 ZivilprozessordnungNorm
AVG §47;Rechtssatz
Bei einem Postrückschein im Sinn des § 22 Abs 1 ZustG handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, gegen die aber eine gegenteilige Beweisführung zulässig ist. Behauptet jemand, es würden Zustellmängel vorliegen, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995120206.X01Im RIS seit
10.09.2001