RS Vwgh 2001/7/19 99/20/0385

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Veröffentlicht am 19.07.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §32 Abs2;
AsylG 1997 §6;

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, dass die Wiederholung vager Fluchtgründe im Berufungsverfahren genüge und § 6 AsylG 1997 in solchen Fällen überhaupt nicht mehr angewandt werden könne. Die eingeschränkte Prüfung der Berufungsbehörde kann - auch im Fall der Wiederholung einer vagen Fluchtgeschichte einer Person mit geringem Bildungsniveau - das unveränderte Vorliegen der "Offensichtlichkeit" der Unbegründetheit des Asylantrages ergeben. Es bedürfte allerdings in diesem Fall einer Begründung, in der diese Umstände auch einer entsprechenden Würdigung unterzogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200385.X03

Im RIS seit

10.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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