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L5 KulturrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Antrages einer Gemeinde auf Aufhebung finanzausgleichsrechtlicher Regelungen im Bereich des Pflichtschulwesens betreffend Kostentragung und Schulerhaltungsbeiträge wegen Möglichkeit der Klagseinbringung nach Art137 B-VGRechtssatz
Zurückweisung von Anträgen der Gemeinde Pasching
auf Aufhebung des §6 Abs2 Oö PflichtschulorganisationsG 1992, LGBl 35/1992 idF LGBl 107/1997, in eventu (ua) des gesamten F-VG 1948 bzw des FAG 1997 und FAG 2001, mangels Legitimation.
Seinem Inhalt nach ist das Begehren der antragstellenden Gemeinde darauf gerichtet, daß Kosten, die ihr infolge der Wahrnehmung von im eigenen Wirkungsbereich zu erfüllenden Aufgaben (Errichtung bzw. Erhaltung von Pflichtschulen) erwachsen, (teilweise) vom Land Oberösterreich übernommen oder auf andere Weise abgegolten werden. Damit werden letztlich finanzausgleichsrechtliche Ansprüche gegen andere Gebietskörperschaften geltend gemacht, die nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes im Wege einer Klage nach Art137 B-VG geltend zu machen sind, wobei die Gemeinde die Möglichkeit hat, die behaupteten Verfassungswidrigkeiten darzutun (vgl. hiezu VfSlg. 10.633/1985 iVm 10.685/1985, 11.204/1987, 13.737/1994, sowie das hg. Erkenntnis vom 28.09.00, A10/00, VfSlg. 15.938/2000). Dadurch wird der Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzt, gemäß Art140 B-VG von Amts wegen über die - behauptete - Verfassungswidrigkeit der angewendeten Gesetzesbestimmungen zu erkennen (VfSlg. 9285/1981, 10.273/1984, 14.612/1996).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Finanzverfassung, Finanzausgleich, Kostentragung, Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, Schulerhaltungsbeiträge, Schulen, Pflichtschulen, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:G294.2001Dokumentnummer
JFR_09979374_01G00294_01