RS Vwgh 2001/7/19 95/12/0119

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Veröffentlicht am 19.07.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs1;

Rechtssatz

Ein Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens hat für seinen Erfolg insbesondere auch zur Voraussetzung, dass die Partei einen der in Betracht kommenden gesetzlichen Gründe geltend macht. Das Fehlen eines Hinweises auf neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel, die als Wiederaufnahmegründe in Betracht kämen, stellt eine Fehlerhaftigkeit in materieller Beziehung dar. Eine Unschlüssigkeit der Behauptungen zum Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes zieht daher die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme nach sich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995120119.X01

Im RIS seit

10.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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