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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
Ein Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens hat für seinen Erfolg insbesondere auch zur Voraussetzung, dass die Partei einen der in Betracht kommenden gesetzlichen Gründe geltend macht. Das Fehlen eines Hinweises auf neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel, die als Wiederaufnahmegründe in Betracht kämen, stellt eine Fehlerhaftigkeit in materieller Beziehung dar. Eine Unschlüssigkeit der Behauptungen zum Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes zieht daher die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme nach sich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995120119.X01Im RIS seit
10.09.2001Zuletzt aktualisiert am
01.09.2011