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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/17/0175 E 24. Jänner 2000 RS 4 (hier: Damit ist aber keine Aussage darüber getroffen, ob die vom Asylwerber vorgelegten Urkunden echt sind oder nicht.)Stammrechtssatz
Ein Vorgehen gemäß § 90 Abs 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft bedeutet keine rechtskräftige Entscheidung einer Vorfrage für ein allfälliges Verwaltungsverfahren. Die Erklärung des Staatsanwaltes nach § 90 StPO bedeutet nur, dass er die Verfolgung nicht fortsetzt, im Beschwerdefall, dass er die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für eine strafbare Handlung als nicht gegeben erachtete. Damit ist aber keine Aussage darüber getroffen, ob die Voraussetzungen für die beantragte Förderungsmaßnahme vorliegen oder nicht.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999200418.X03Im RIS seit
10.09.2001