RS Vwgh 2001/7/19 99/20/0418

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Veröffentlicht am 19.07.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §38;
StPO 1975 §90 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/17/0175 E 24. Jänner 2000 RS 4 (hier: Damit ist aber keine Aussage darüber getroffen, ob die vom Asylwerber vorgelegten Urkunden echt sind oder nicht.)

Stammrechtssatz

Ein Vorgehen gemäß § 90 Abs 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft bedeutet keine rechtskräftige Entscheidung einer Vorfrage für ein allfälliges Verwaltungsverfahren. Die Erklärung des Staatsanwaltes nach § 90 StPO bedeutet nur, dass er die Verfolgung nicht fortsetzt, im Beschwerdefall, dass er die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für eine strafbare Handlung als nicht gegeben erachtete. Damit ist aber keine Aussage darüber getroffen, ob die Voraussetzungen für die beantragte Förderungsmaßnahme vorliegen oder nicht.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200418.X03

Im RIS seit

10.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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