RS Vwgh 2001/7/19 99/20/0385

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Veröffentlicht am 19.07.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §32 Abs2;
AsylG 1997 §6;
AsylG 1997 §7;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde hat richtig erkannt, dass unter Zugrundelegung ihrer Annahme, die Feststellung der offensichtlichen Unbegründetheit treffe nicht (mehr) zu, eine neuerliche Überprüfung des Asylantrages, diesfalls nach § 7 AsylG 1997, durch das Bundesasylamt Platz greifen müsse. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Berufungsbescheides ist demnach, dass die Berufungsbehörde zu Recht die Meinung vertrat, der vorliegende Asylantrag sei nicht (mehr) offensichtlich unbegründet. Die Berufungsbehörde hat bei der von ihr vorzunehmenden Prüfung im obgenannten Sinn keineswegs nur die Rechtmäßigkeit des Bescheides der Behörde erster Instanz im Zeitpunkt seiner Erlassung zu prüfen. Vielmehr hat die Berufungsbehörde in diesem Rahmen neben dem Vorbringen des Asylwerbers im Verfahren erster Instanz auch das - keinem Neuerungsverbot unterliegende - Vorbringen in der Berufung und gegebenenfalls in einer mündlichen Verhandlung vor der Berufungsbehörde zu berücksichtigen. Auf dieser Grundlage hat die Berufungsbehörde schließlich das (weitere) Zutreffen der Feststellung der Behörde erster Instanz über die offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrages zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1999, Zl. 98/20/0196, sowie das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2000, Zl. 99/01/0392).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200385.X02

Im RIS seit

10.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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