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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1992 §19 Abs2 Z3;Rechtssatz
Die in der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über die Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe, BGBl. II Nr. 59/1997, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. II Nr. 82/1999, gewährte Zuerkennung eines zusätzlichen Semesters hat nur für die Anspruchsdauer Bedeutung, nicht hingegen für die Nachsicht von der Überschreitung der Studienzeit gemäß § 19 Abs. 6 StudFG 1992. Die den Studienfortgang behindernden Verhältnisse an der Universität, die zur Erlassung der Verordnung geführt haben, sind allenfalls als wichtige Gründe gemäß § 19 Abs. 2 Z. 3 StudFG 1992 zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000120066.X02Im RIS seit
09.10.2001