RS Vfgh 2002/6/26 V24/01 ua

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Veröffentlicht am 26.06.2002
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Bebauungsplan Schallmoos Süd 6/G1 des Gemeinderates der Stadt Salzburg vom 09.11.98
Flächenwidmungsplan 1997 der Stadt Salzburg vom 08.07.98
Sbg BaupolizeiG 1997 §9

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung eines Flächenwidmungs- und eines Bebauungsplanes infolge Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung des Flächenwidmungsplanes 1997 und des Bebauungsplanes Schallmoos Süd der Stadt Salzburg.

Im vorliegenden Fall ist ein Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung als "anderer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes" deshalb zumutbar, da der - später in abgeänderter Form bewilligte - "Einreichplan vom 10.12.1999" zulässiger Weise ohne wesentliche weitere Kosten zur Stellung eines (weiteren) Baubewilligungsansuchens (zur Vergrößerung des Tankstellengebäudes) verwendet werden kann. Bei der Entscheidung über diesen Antrag hätte die Behörde die angefochtenen Verordnungen anzuwenden (vgl. §9 Abs1 Z1 und Z2 Sbg BaupolizeiG 1997).

Entscheidungstexte

  • V 24/01 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.06.2002 V 24/01 ua

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Flächenwidmungsplan, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:V24.2001

Dokumentnummer

JFR_09979374_01V00024_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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