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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung eines Flächenwidmungs- und eines Bebauungsplanes infolge Zumutbarkeit des VerwaltungsrechtswegesRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung des Flächenwidmungsplanes 1997 und des Bebauungsplanes Schallmoos Süd der Stadt Salzburg.
Im vorliegenden Fall ist ein Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung als "anderer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes" deshalb zumutbar, da der - später in abgeänderter Form bewilligte - "Einreichplan vom 10.12.1999" zulässiger Weise ohne wesentliche weitere Kosten zur Stellung eines (weiteren) Baubewilligungsansuchens (zur Vergrößerung des Tankstellengebäudes) verwendet werden kann. Bei der Entscheidung über diesen Antrag hätte die Behörde die angefochtenen Verordnungen anzuwenden (vgl. §9 Abs1 Z1 und Z2 Sbg BaupolizeiG 1997).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Flächenwidmungsplan, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:V24.2001Dokumentnummer
JFR_09979374_01V00024_01