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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Holt die Behörde das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen ein, der sich nicht nur auf die Aussagen der Meldungsleger, sondern auch auf die Angaben der den Besch bei seiner Einlieferung ins Krankenhaus untersuchenden und behandelnden Ärzte stützen konnte (Hinweis E 23. 9. 1992, 92/03/0133), so ist das nicht zu wenig, um festzustellen, ob mangelnde Zurechnungsfähigkeit vorgelegen ist oder nicht.
Schlagworte
Sachverständiger Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999020199.X02Im RIS seit
12.10.2001