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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §44 Abs1;Rechtssatz
Wie aus § 52 lit a Z 11a StVO 1960 unschwer abzuleiten ist (arg.:
"...ein solches Zeichen zeigt den Beginn einer Zone an, innerhalb der die durch das eingefügte Zeichen zum Ausdruck gebrachte Verkehrsbeschränkung gilt" ...), bedarf es zur Kundmachung nicht der Aufstellung von Vorschriftszeichen für jede Straße innerhalb des Gebietes, sondern lediglich auf jenen Straßen, wo rechtmäßig in die Zone eingefahren werden darf.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000020352.X02Im RIS seit
12.10.2001Zuletzt aktualisiert am
12.10.2010