RS Vfgh 2002/6/26 G20/01

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Veröffentlicht am 26.06.2002
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7200 Beschaffung, Vergabe

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
Krnt AuftragsvergabeG 1997 §1 Abs5 idF LGBl 23/1999 und LGBl 23/2000
VfGG §62 Abs1 erster Satz

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung einzelner Wortfolgen des Krnt AuftragsvergabeG 1997 betreffend eine Schwellenwertregelung wegen unzulässiger Abgrenzung des Prüfungsgegenstandes; keine hinreichend genaue und richtige Bezeichnung der aufzuhebenden Bestimmung; nicht ausreichend konkretisierter Aufhebungsantrag; Bedeutungs- und Sinnänderung auch bei fiktiver Reduzierung des Antrages

Rechtssatz

Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung von Wortfolgen betreffend die Schwellenwertregelung in §1 Abs5 und §5 Krnt AuftragsvergabeG 1997 idF LGBl 23/1999 und LGBl 23/2000 wegen unzulässiger Abgrenzung des Prüfungsgegenstandes.

Dem Antrag ist - abgesehen davon, daß er in der angefochtenen Wortfolge in §1 die Formulierung "5 Mio. €" verwendet, obgleich es im Gesetz "fünf Millionen Euro" heißt - entgegenzuhalten, daß bei Stattgabe und Aufhebung der angefochtenen Wortfolge in §1 Abs5 Krnt AuftragsvergabeG 1997 ein Satztorso verbleiben würde, dem ein verständlicher Sinn nicht beigemessen werden könnte. Um zu vermeiden, daß bei einer Aufhebung ein sprachlich unverständliches Satzgefüge im Gesetzestext verbleibt, wäre es, selbst wenn der Verfassungsgerichtshof bloß zu einer um die Wortfolge "Der X. Abschnitt gilt" reduzierten Aufhebung gelangte, also bloß die Wortfolge "nur für Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die in Abs2 und §7 genannten Schwellenwerte erreicht oder übersteigt" aufheben würde, notwendig gewesen, auch die Aufhebung der Wendung ", sowie" zu beantragen.

Aber auch ein solcher, die Regeln der Grammatik beachtender Antrag erwiese sich als unzulässig: Eine Aufhebung bloß von Teilen des §1 Abs5 Krnt AuftragsvergabeG 1997 führte bei Verbleib der (nicht angefochtenen) Bestimmung des §80 Abs1 Krnt AuftragsvergabeG 1997, der ausdrücklich auf Aufträge iSd §1 Abs5 verweist, nämlich dazu, daß die Bestimmungen über den vergabespezifischen Rechtsschutz (X. Abschnitt) nur für jene Aufträge gelten würden, die im verbleibenden Teil des §1 Abs5 angeführt sind. Dieses Regelungskonzept würde der mit dem Antrag des UVS verfolgten Zielsetzung - Gewährung vergabespezifischen Rechtsschutzes für (im klassischen Vergabebereich vergebene) Bauaufträge unterhalb bestimmter Schwellenwerte - zuwiderlaufen.

Entscheidungstexte

  • G 20/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.06.2002 G 20/01

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, Vergabewesen, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Verwerfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G20.2001

Dokumentnummer

JFR_09979374_01G00020_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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