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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §64 Abs1 Z1 litfLeitsatz
Zuspruch von Barauslagen an den als Verfahrenshelfer einschreitenden Rechtsanwalt in belegter Höhe; Abweisung des MehrbegehrensRechtssatz
Über Aufforderung durch den Verfassungsgerichtshof, Belege für die geltend gemachten Barauslagen vorzulegen, führte der einschreitende Rechtsanwalt aus, der Nachweis für die aufgelaufenen Porti sei schon dadurch erbracht, dass sich die entsprechenden Briefmarken auf den an den Verfassungsgerichtshof übersandten Kuverts befänden, legte darüber hinaus einen Einschreibzettel vor und begehrte zusätzlich den Ersatz des Portos für dieses Schreiben.
Da notwendige Barauslagen für Kopien und ein Telefonat nicht belegt, sondern lediglich andere Aufwendungen geltend gemacht wurden, die keine Barauslagen darstellen, war der Antrag insoweit abzuweisen (vgl VfSlg 11713/1988).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Kosten, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1432.1996Dokumentnummer
JFR_09979374_96B01432_01