RS Vfgh 2002/6/26 B1432/96 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2002
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §64 Abs1 Z1 litf

Leitsatz

Zuspruch von Barauslagen an den als Verfahrenshelfer einschreitenden Rechtsanwalt in belegter Höhe; Abweisung des Mehrbegehrens

Rechtssatz

Über Aufforderung durch den Verfassungsgerichtshof, Belege für die geltend gemachten Barauslagen vorzulegen, führte der einschreitende Rechtsanwalt aus, der Nachweis für die aufgelaufenen Porti sei schon dadurch erbracht, dass sich die entsprechenden Briefmarken auf den an den Verfassungsgerichtshof übersandten Kuverts befänden, legte darüber hinaus einen Einschreibzettel vor und begehrte zusätzlich den Ersatz des Portos für dieses Schreiben.

Da notwendige Barauslagen für Kopien und ein Telefonat nicht belegt, sondern lediglich andere Aufwendungen geltend gemacht wurden, die keine Barauslagen darstellen, war der Antrag insoweit abzuweisen (vgl VfSlg 11713/1988).

Entscheidungstexte

  • B 1432/96 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.06.2002 B 1432/96 ua

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1432.1996

Dokumentnummer

JFR_09979374_96B01432_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten