RS Vwgh 2001/7/24 97/21/0622

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §22;
FrG 1993 §82 Abs1 Z1;
VStG §6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/21/0371 E 23. März 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Unter dem Schuldausschließungsgrund des Notstandes iSd § 6 VStG kann nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht. In der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, durch die die Lebensmöglichkeiten selbst nicht unmittelbar bedroht sind, kann eine unmittelbar drohende Gefahr und ein Notstand im vorbezeichneten Sinn nicht gesehen werden. So sind insb auch auf bloß mögliche nachteilige Folgen verweisende Gründe mangels Unmittelbarkeit einer drohenden Gefahr nicht geeignet, die Annahme eines solchen Notstandes zu rechtfertigen (Hinweis E 11. Mai 1998, 94/10/0073). (Hier: Bestrafung des Fremden, eines Staatsbürgers der Bundesrepublik Jugoslawien, nach § 14b Abs 1 Z 1 FrPolG idF BGBl 1990/190; er hat mit seiner Behauptung, er hätte in ein Land, in dem Krieg herrsche, zurückreisen müssen, keine in seiner Sphäre gelegene Umstände dargetan, die das Vorliegen solcher Strafausschließungsgründe erweisen könnten, weil er nicht vorgebracht hat, dass eine Ausreise in einen anderen als den Heimatstaat nicht in Betracht gekommen wäre, das Aufenthaltsverbot aber kein Rückreiseverpflichtung in den Heimatstaat beinhalte.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997210622.X01

Im RIS seit

27.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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