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16 MedienrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Entscheidung der als kollegiale Verwaltungsbehörde richterlichen Einschlags eingerichteten Rundfunkkommission wegen unrichtiger Behördenzusammensetzung im Entscheidungszeitpunkt infolge Anwesenheit eines bei einer Verhandlung nicht anwesenden Mitglieds bei der endgültigen Beratung und BeschlußfassungRechtssatz
Zur Sachentscheidung sind nur jene Kommissionsmitglieder berufen, die an der letzten Verhandlung teilgenommen haben. Eine Auswechslung des einen oder anderen Mitgliedes nach Schluss der Verhandlung bloß zur Mitwirkung an der Entscheidungsfindung ist jedenfalls unzulässig, also auch dann, wenn nicht in der Verhandlung oder im Anschluss daran, sondern erst in einer späteren nichtöffentlichen Sitzung entschieden wird (vgl. VfSlg. 11.336/1987).
Die hier entscheidende Kollegialbehörde schritt in unrichtiger personeller Besetzung ein, weil zur Sachentscheidung nur jene Kommissionsmitglieder berufen gewesen wären, die auch an der letzten Verhandlung teilgenommen haben.
Schlagworte
Kollegialbehörde, Rundfunkkommission, BehördenzusammensetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B228.2001Dokumentnummer
JFR_09979374_01B00228_01