RS Vfgh 2002/6/26 B228/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2002
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art133 Z4
RundfunkG §25
RundfunkG §28

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Entscheidung der als kollegiale Verwaltungsbehörde richterlichen Einschlags eingerichteten Rundfunkkommission wegen unrichtiger Behördenzusammensetzung im Entscheidungszeitpunkt infolge Anwesenheit eines bei einer Verhandlung nicht anwesenden Mitglieds bei der endgültigen Beratung und Beschlußfassung

Rechtssatz

Zur Sachentscheidung sind nur jene Kommissionsmitglieder berufen, die an der letzten Verhandlung teilgenommen haben. Eine Auswechslung des einen oder anderen Mitgliedes nach Schluss der Verhandlung bloß zur Mitwirkung an der Entscheidungsfindung ist jedenfalls unzulässig, also auch dann, wenn nicht in der Verhandlung oder im Anschluss daran, sondern erst in einer späteren nichtöffentlichen Sitzung entschieden wird (vgl. VfSlg. 11.336/1987).

Die hier entscheidende Kollegialbehörde schritt in unrichtiger personeller Besetzung ein, weil zur Sachentscheidung nur jene Kommissionsmitglieder berufen gewesen wären, die auch an der letzten Verhandlung teilgenommen haben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kollegialbehörde, Rundfunkkommission, Behördenzusammensetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B228.2001

Dokumentnummer

JFR_09979374_01B00228_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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