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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1002;Rechtssatz
Der vom Fremden kontaktierte (Rechts)Berater - mag er auch die vom Fremden nur unterfertigte Berufung vorformuliert haben - ist mangels nach außen wirksamer Vertretungsbefugnis nicht als Bevollmächtigter zu behandeln und dessen Verhalten, das zur um einen Tag verspäteten Postaufgabe der Berufung führte, daher nicht der Partei zuzurechnen. Weiters bestehen keine Hinweise auf ein (grobes) Verschulden des Fremden bei der Auswahl des - notorisch - in einer Vielzahl von Fällen für Fremde tätigen Beraters. Es bestehen aber auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Fremden eine mangelnde Verlässlichkeit des beigezogenen Beraters oder dessen (Fehler bei der weiteren Bearbeitung der Berufung geradezu indizierende) Überlastung auffallen hätte müssen, weshalb ihm unter diesen Umständen wegen der mangelnden Überwachung der rechtzeitigen Absendung der Berufung jedenfalls kein grober Sorgfaltsverstoß vorgeworfen werden kann (Hinweis E 7. Mai 1998, 97/20/0693). Daher hätte die Beschwerde bei einer meritorischen Erledigung Erfolg gehabt, weswegen sich bei der Prüfung iSd § 58 Abs 2 VwGG ergibt, dass dem Fremden daher ein Ersatz seiner Verfahrenskosten gebührt.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999210019.X02Im RIS seit
18.12.2001