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E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80;Rechtssatz
Der Fremde hat seinen Antrag, dass ihm "das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht zugestanden wird", in seiner gleichzeitig mit dem Devolutionsantrag erhobenen Berufung - nachdem dieser Antrag vorerst von der Behörde erster Instanz als solcher auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gewertet und die Entscheidung darüber wegen Erschöpfung der Quote aufgeschoben worden war - als Feststellungsantrag bezeichnet, dass er "nach dem Assoziationsabkommen EWG-Türkei bzw. dem hiezu ergangenen ARB Nr. 1/80 in Österreich aufenthaltsberechtigt ist". In Ansehung eines solchen Antrages ist die Sicherheitsdirektion als belBeh als innerhalb des Ressorts bestehende höhere Behörde die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde des § 73 Abs. 2 AVG. Sie war daher nicht berechtigt, den Devolutionsantrag des Fremden als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Behördenorganisation Besondere Rechtsgebiete Besondere Rechtsgebiete Diverses Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999210184.X02Im RIS seit
27.11.2001