RS Vwgh 2001/7/24 99/21/0184

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Veröffentlicht am 24.07.2001
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ARB1/80;
AVG §1;
AVG §4 Abs2;
AVG §73 Abs2;
FrG 1997 §30 Abs3;
FrG 1997 §94 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Fremde hat seinen Antrag, dass ihm "das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht zugestanden wird", in seiner gleichzeitig mit dem Devolutionsantrag erhobenen Berufung - nachdem dieser Antrag vorerst von der Behörde erster Instanz als solcher auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gewertet und die Entscheidung darüber wegen Erschöpfung der Quote aufgeschoben worden war - als Feststellungsantrag bezeichnet, dass er "nach dem Assoziationsabkommen EWG-Türkei bzw. dem hiezu ergangenen ARB Nr. 1/80 in Österreich aufenthaltsberechtigt ist". In Ansehung eines solchen Antrages ist die Sicherheitsdirektion als belBeh als innerhalb des Ressorts bestehende höhere Behörde die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde des § 73 Abs. 2 AVG. Sie war daher nicht berechtigt, den Devolutionsantrag des Fremden als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Behördenorganisation Besondere Rechtsgebiete Besondere Rechtsgebiete Diverses Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999210184.X02

Im RIS seit

27.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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