Eine (nachträgliche) Legalisierung des Aufenthalts desFremden hat zur Folge, dass das Beschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen ist, weil die Ausweisung nicht mehr vollzogen werden kann. Die dargestellten Überlegungen gelten aber nicht nur für die Ausweisung, sondern auch für einen Bescheid über die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 54 Abs. 1 FrG 1993 (Hinweis B 27. Jänner 2000, 98/21/0221, ergangen zu § 75 Abs 1 FrG 1997), weil infolge der wirkungslosen Ausweisung keine konkrete Aussicht mehr auf eine Abschiebung in den Staat besteht, in dem verfolgt zu werden der Fremde behauptet (Hinweis B 5. November 1999, 97/21/0251). Gleiches muss aber auch für eine Beschwerde gegen einen Bescheid gelten, der keine Entscheidung in der Sache enthält, sondern das Verfahren über einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung, nämlich die Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist, betrifft (Hinweis B 5. März 1999, 98/21/0282).