RS Vwgh 2001/7/24 99/21/0214

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Veröffentlicht am 24.07.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs1;
AVG §71 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Bei Fehlen eines Anspruchs auf eine meritorische Erledigung wurden Rechte der beschwerdeführenden Partei nicht dadurch verletzt, dass die Behörde erster Instanz den Wiedereinsetzungsantrag (meritorisch) abgewiesen und die Berufungsbehörde diese Abweisung bestätigt hat (Hinweis E 25. Oktober 1990, 89/06/0064). (Hier: Versäumung der Frist des § 71 Abs 2 AVG)

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999210214.X01

Im RIS seit

27.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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