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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10;Rechtssatz
Wenn ein Bote (hier der Arbeitgeber des Wiedereinsetzungswerbers)zugesagt hat, eine Postsendung noch am letzten Tag der Frist des § 71 Abs 2 AVG aufzugeben, ist eine Nachfrage am nächsten Tag für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht nicht erforderlich und ohne Bedeutung, da die Frist zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichen ist(Hinweis E 10. November 1998, 98/11/0141).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001210045.X01Im RIS seit
27.11.2001