RS Vwgh 2001/7/24 2001/21/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.2001
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10;
AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs2;

Rechtssatz

Wenn ein Bote (hier der Arbeitgeber des Wiedereinsetzungswerbers)zugesagt hat, eine Postsendung noch am letzten Tag der Frist des § 71 Abs 2 AVG aufzugeben, ist eine Nachfrage am nächsten Tag für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht nicht erforderlich und ohne Bedeutung, da die Frist zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichen ist(Hinweis E 10. November 1998, 98/11/0141).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001210045.X01

Im RIS seit

27.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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