RS Vfgh 2002/6/27 G325/01

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Veröffentlicht am 27.06.2002
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Index

86 Veterinärrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
FleischuntersuchungsG-Nov BGBl I 73/2001 Art2 Abs3
FleischuntersuchungsG §6 Abs3 idF BGBl I 73/2001

Leitsatz

Keine Zulässigkeit des Individualantrags eines bereits zum Fleischuntersuchungstierarzt bestellten Amtstierarztes auf Aufhebung des Verbots der Bestellung von Amtstierärzten zu Fleischuntersuchungstierärzten mangels rechtlicher Betroffenheit; Zulässigkeit hingegen des Individualantrags desselben Antragstellers auf Aufhebung des in einer im Zuge der BSE-Krise erfolgten Novelle zum Fleischuntersuchungsgesetz festgelegten Erlöschens der Bestellung eines Amtstierarztes zum Fleischuntersuchungsorgan; keine Verletzung des Gleichheitsrechtes und der Erwerbsausübungsfreiheit durch diese Regelung; gerechtfertigte Annahme möglicher Interessenkonflikte; legitimes Ziel der Stärkung des Vertrauens der Konsumenten in die Fleischuntersuchung; keine Verletzung des Vertrauensschutzes

Rechtssatz

Keine Zulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung des §6 Abs3 FleischuntersuchungsG idF BGBl I 73/2001.

Bei §6 Abs3 FleischuntersuchungsG handelt es sich um eine Regelung, die den Grundsatz aufstellt, daß Amtstierärzte nicht zu einem Fleischuntersuchungstierarzt bestellt werden dürfen. Da der Antragsteller - nach seinem eigenen Vorbringen - bereits (mit Bescheid vom 22.01.88) zum Fleischuntersuchungstierarzt für eine bestimmte Gemeinde bestellt ist (und offensichtlich auch keine weitere Bestellung - etwa für eine andere Gemeinde - unter Berufung auf §6 Abs3 leg. cit. versagt wurde), entfaltet die angefochtene Gesetzesstelle ihm gegenüber keine Wirkung dergestalt, daß er zum Zeitpunkt der Antragstellung von der Regelung aktuell betroffen ist. Angesichts der in §6 Abs3 FleischuntersuchungsG vorgesehenen Ausnahmen vom Bestellungsverbot kann auch nicht einmal davon ausgegangen werden, daß dieses Verbot allenfalls in Zukunft für den Einschreiter mit Sicherheit Wirkungen entfalten würde.

Zulässigkeit des Individualantrags desselben Antragstellers auf Aufhebung des Art2 Abs3 der FleischuntersuchungsG-Nov BGBl I 73/2001; Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig betroffen.

Schon seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I 73/2001, also seit 11.07.01, war rechtlich davon auszugehen, daß die in der bekämpften Gesetzesstelle vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten werden (sofern nicht einer der in den Ziffern 1 oder 2 des Art2 Abs3 leg. cit. normierten Tatbestände verwirklicht wird); der Antragsteller ist somit im Sinne des Art140 Abs1 B-VG aktuell in seiner Rechtssphäre dadurch betroffen, daß seine durch Bescheid vom 22.01.88 erfolgte Bestellung zum Fleischuntersuchungsorgan ex lege mit 11.07.02 erlöschen wird.

Der Verfassungsgerichtshof hegt mit Blick auf die vom Antragsteller genannten Beträge keinen Zweifel, daß die Tätigkeit eines Fleischuntersuchungsorgans geeignet ist, einen wesentlichen Einkommensbestandteil zu bilden (vgl VfSlg 12331/1990).

Keine Verletzung des Gleichheitsrechtes und der Erwerbsausübungsfreiheit.

Es ist dem einfachen Gesetzgeber zuzubilligen, zur Vermeidung von - seiner Einschätzung nach allenfalls auftretenden und die Objektivität behördlicher Handlungen und Entscheidungen möglicherweise beeinträchtigenden - Interessenskonflikten eine entsprechende Regelung zu treffen, die nach seinen Vorstellungen dazu geeignet ist, das nach der BSE-Krise erschütterte Vertrauen der (europäischen) Konsumenten in die Qualität auch der österreichischen Fleischuntersuchung zu stärken.

Keine Verletzung des Vertrauensschutzes.

Die einjährige Frist bis zum Wirksamwerden der Bestimmung, daß Amtstierärzte ihre Berechtigung, als Fleischuntersuchungsorgane tätig zu sein, verlieren, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht ausreichend, um sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Erwerbsausübungsfreiheit, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Gesundheitswesen, Fleischbeschau, Rechtspolitik, Vertrauensschutz, Veterinärwesen, Fleischuntersuchung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G325.2001

Dokumentnummer

JFR_09979373_01G00325_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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