RS Vwgh 2001/7/24 97/21/0647

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Veröffentlicht am 24.07.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §15 Abs1;
FrG 1993 §82 Abs1 Z4;
VStG §24;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Die "Sache" des Berufungsverfahrens ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Behörde erster Instanz gebildet hat. Entscheidet eine Behörde zweiter Instanz in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Behörde erster Instanz gewesen ist, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde und ist der Berufungsbescheid insoferne mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.

(Hier hat die belBeh die Fremde über den Gegenstand des Verfahrens "ab 12.2.1996" hinaus wegen ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet vom "3.2.1996 bis 13.1.1997" gem § 82 Abs 1 Z 4 FrG 1993 iVm § 15 Abs 1 FrG 1993 bestraft.)

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung)Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinBerufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997210647.X01

Im RIS seit

25.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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