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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Im Hinblick auf die (bloße) Hilfestellung bei der Erstellung des Wiederaufnahmeantrages und der Einbringung bei der vermeintlich zuständigen Behörde liegt eine Bevollmächtigung des Flüchtlingsdienstes durch den Asylwerber nicht vor (vgl. den hg. Beschluss vom 31. Mai 2001, Zl. 2001/20/0266).
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999200075.X02Im RIS seit
20.09.2001