RS Vwgh 2001/7/26 99/20/0075

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Veröffentlicht am 26.07.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die (bloße) Hilfestellung bei der Erstellung des Wiederaufnahmeantrages und der Einbringung bei der vermeintlich zuständigen Behörde liegt eine Bevollmächtigung des Flüchtlingsdienstes durch den Asylwerber nicht vor (vgl. den hg. Beschluss vom 31. Mai 2001, Zl. 2001/20/0266).

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200075.X02

Im RIS seit

20.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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