RS Vwgh 2001/7/26 98/20/0208

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Veröffentlicht am 26.07.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
25/02 Strafvollzug

Norm

B-VG Art18 Abs1;
StVG §107 Abs1 Z10;
StVG §26 Abs1;

Rechtssatz

Die Administrativbeschwerde gründete sich in der Argumentation, mit der sich der Strafgefangene gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis wendete, bloß darauf, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden dürfe und die Anordnung zur Abgabe einer Harnprobe im Fall des Strafgefangenen keine Deckung im Gesetz gefunden habe. Allein daraus ergibt sich aber noch kein Recht des Strafgefangenen, die Befolgung der Anordnung zu verweigern, statt ihr vorerst nachzukommen und die Frage ihrer Rechtmäßigkeit zum Gegenstand eines nachträglichen Beschwerdeverfahrens zu machen (vgl. zum Fehlen eines allgemeinen "Rechts auf Selbsthilfe durch Verweigerung des Gehorsams" im Zusammenhang mit § 26 Abs. 1 und § 107 Abs. 1 Z 10 StVG die Erkenntnisse des VwGH vom 13. Oktober 1970, Zl. 825/70, vom 22. Oktober 1986, Zl. 85/01/0284, vom 29. Oktober 1986, Zlen. 86/01/0147-0149, vom 5. November 1986, Zl. 86/01/0091, vom 8. April 1992, Zl. 92/01/0047, und vom 29. November 1994, Zl. 94/20/0291). In Bezug auf Untersuchungshäftlinge (auf die sich ein Teil der soeben zitierten Erkenntnisse bezieht) ist dabei auf das Erkenntnis des VfGH vom 12. Juni 1975, VfSlg. 7561/1975, zu verweisen, das sich aber ausdrücklich darauf stützt, dass "Untersuchungshäftlinge keinesfalls alle jene Beschränkungen auf sich zu nehmen haben, denen Strafgefangene unterliegen". Für eine Prüfung der Frage, inwieweit und auf welche Weise sich die Überlegungen des VfGH in bestimmten Fällen nach dem geltenden Recht auch auf Strafgefangene übertragen ließen, bietet der vorliegende Fall keinen Anlass.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998200208.X02

Im RIS seit

24.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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