RS Vwgh 2001/7/26 99/20/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/20/0253 B 17. Juni 1999 RS 1 (erster Satz)

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat, ausgehend von der Deutung des Begriffes Ereignis im B VS 25.3.1976, 265/75, VwSlg 9024 A/1976, in jüngerer Zeit wiederholt die Auffassung vertreten, auch ein Rechtsirrtum könne als Wiedereinsetzungsgrund in Betracht kommen und es sei, wenn ein solcher Irrtum als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht wird, im Einzelfall die Verschuldensfrage zu prüfen (Hinweis E 12.12.1980, 2786/78, VwSlg 10325 A/1980, 3.12.1982, 82/08/0212, 25.9.1990, 90/07/0012, und 24.2.1992, 91/10/0251; B 3.9.1996, 96/04/0134, und 11.3.1998, 97/01/1099, 1100; E 2.7.1998, 97/06/0056, und B 13.1.1999, 98/01/0637). Diese Ansicht wird auch vom Obersten Gerichtshof zu § 146 ZPO vertreten (OGH 23.5.1996, 8 Ob A 2045/96k). Scheinbar gegenteilige Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes beruhen auf einem der Auslegung des Wortes Ereignis durch den erwähnten Beschluss eines verstärkten Senates widersprechenden und daher überholten Verständnis dieses Tatbestandsmerkmals (so etwa das E 5.3.1980, 1897/78, VwSlg 10059 A/1980) oder auf Argumenten, die - vor allem auch vor dem Hintergrund des jeweils entschiedenen Falles - als verschuldensbezogen deutbar sind (vgl zu diesem Gesichtspunkt hinsichtlich des Beschlusses vom 26.11.1980, 2508, 2600, 2819/80, VwSlg 10309 A/1980, und der daran anschließenden Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 24.2.1992, 91/10/0251, den Beschluss vom 3.9.1996, 96/04/0134, und das Erkenntnis vom 2.7.1998, 97/06/0056).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200075.X04

Im RIS seit

20.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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