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25 Strafprozeß, StrafvollzugNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Abweisung des Verfahrenshilfeantrags eines Strafgefangenen als aussichtslos mangels Bescheidcharakters des angefochtenen Schreibens; kein rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Inhalt einer ablehnenden Mitteilung hinsichtlich aufsichtsbehördlicher Maßnahmen bzw einer bloßen Information über die Weiterleitung einer EingabeSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der Einschreiter ist Strafgefangener in der Justizanstalt Graz-Karlau. Er beantragt mit der Behauptung "unzureichende[n] Recherchieren[s] in der Rechtsverfolgung" die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen folgende (auf von ihm beim Bundesministerium für Justiz eingebrachte Beschwerden bezogene) Mitteilung der Bundesministerin für Justiz vom 10. August 2005, Z BMJ-5000835/0010-V4/2005:
"Obige Beschwerden bieten zu aufsichtsbehördlichen Maßnahmen seitens des Bundesministeriums für Justiz nicht Anlass.
Die Beschwerden (Schreiben vom 17.2.2005 und 28.7.2005) wurden der Sektion I, insbesondere der für Amtshaftungssachen zuständigen Abt. I.6 des Bundesministeriums für Justiz (betreffend der vom Strafgefangenen mit Schreiben vom 28.7.2005 geltend gemachten Ersatzansprüche von insgesamt € 314,--) und der für Einzelstrafsachen zuständigen Abt. IV.2 des Bundesministeriums für Justiz weitergeleitet.
Es wird ersucht, den Strafgefangenen von dem Erlass in Kenntnis zu setzen."
2. Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden, einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Der Mitteilung einer Behörde, sie finde zu aufsichtsbehördlichen Maßnahmen keinen Anlass, fehlt nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ebenso jeder rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt (vgl. VfSlg. 5623/1967, 10.023/1984, 14.223/1995, 16.087/2001) wie der bloßen Information über die Weiterleitung einer Eingabe (vgl. zB VfSlg. 14.624/1996). Dem bekämpften Schreiben kommt daher ein individuell-normativer Inhalt nicht zu.
3. Ein im Verfahren gemäß Art144 B-VG bekämpfbarer Bescheid liegt demgemäß nicht vor.
4. Da somit die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos erscheint, war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG).
Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Bescheidbegriff, Aufsichtsrecht Nichtgebrauchnahme, Strafvollzug, Beschwerderecht, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B1277.2005Dokumentnummer
JFT_09949074_05B01277_00