Index
25/02 StrafvollzugNorm
StVG §120 Abs1;Rechtssatz
Der vierte Satz des § 94 Abs. 1 StVG regelt den so genannten "Tischbesuch" (vgl. dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Strafvollzugsnovelle 1993, 946 BlgNR XVIII. GP 30). Der Ansicht, hier werde den Strafgefangenen kein subjektives Recht eingeräumt, und der daraus - in Verbindung mit § 120 Abs. 1 StVG, wonach sich die Strafgefangenen gegen jede "ihre Rechte betreffende" Entscheidung oder Anordnung beschweren können - gezogenen Schlussfolgerung in Bezug auf die Unzulässigkeit dieses Teils der Administrativbeschwerde ist nicht entgegen zu treten. Gegen einen vermeintlichen Missbrauch nicht seine subjektiven Rechte betreffender Entscheidungs- oder Anordnungsbefugnisse des Anstaltsleiters kann der Strafgefangene das Aufsichtsrecht des Bundesministers für Justiz anrufen. Gemäß § 122 StVG braucht ihm hierauf jedoch kein Bescheid erteilt zu werden (vgl. zur Abgrenzung gegenüber einem nach bestimmten Ermessenskriterien zu beurteilenden subjektiven Recht etwa das Erkenntnis des VwGH vom 10. September 1998, Zl. 97/20/0597; im dort gegebenen Zusammenhang freilich auch den Beschluss des VfGH vom 29. September 1998, VfSlg 15264/1998).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998200209.X01Im RIS seit
05.11.2001