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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §107 Abs1 Z10;Rechtssatz
Unter dem Gesichtspunkt der Berechtigung des Strafgefangenen, die Befolgung der seiner Meinung nach rechtswidrigen Aufforderung abzulehnen, muss der Strafgefangene aufzeigen, dass die Anordnung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen habe oder ihre Befolgung dagegen verstoßen oder offensichtlich die Menschenwürde verletzt hätte (vgl. dazu das Erkenntnis vom 26. Juli 2001, Zlen. 99/20/0261, 0262). Entsprechendes gilt - bezogen auf die subjektive Sicht des Strafgefangenen - auch für die subsidiär behauptete Straffreiheit wegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998200208.X01Im RIS seit
24.09.2001