RS Vwgh 2001/7/26 99/20/0261

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Veröffentlicht am 26.07.2001
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Index

19/05 Menschenrechte
25/02 Strafvollzug

Norm

MRK Art8 Abs1;
StVG §102 Abs1;
StVG §102 Abs2 idF 1996/763;
StVG §20 Abs1;
StVG §20 Abs2;
StVG §22 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/20/0262

Rechtssatz

Das Gesetz ermächtigt die Organe des Strafvollzuges nicht zur Anordnung verpflichtender Harntests an Strafgefangenen, die keines Suchtgiftmissbrauchs verdächtig sind. Bedürfte es dazu - angesichts des mit einer solchen Anordnung verbundenen Eingriffes in das Grundrecht des Art. 8 Abs. 1 MRK (vgl. dazu die Entscheidungen der EKMR vom 6. April 1994, Nr. 21132/93, und vom 9. September 1998, Nr. 34199/96) und des Fehlens einer eindeutigen gesetzlichen Anordnung im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift - noch eines besonderen Beweises, so wäre er in der Vorschrift des § 102 Abs. 2 StVG zu sehen, wo u.a. die Modalitäten einer (bloßen) Durchsuchung eines Strafgefangenen bis ins Einzelne geregelt sind. Bei der Auslegung dieser Vorschrift ist auch das Verhältnismäßigkeitsgebot zu beachten, was etwa eine Aufforderung zum völligen Entkleiden ohne Vorliegen eines "Gefährdungspotentials", das diese Intensität der Durchsuchung im Einzelfall rechtfertigt, nicht als gesetzmäßig erscheinen lässt (vgl. das noch zur Fassung der Vorschrift vor der Novelle BGBl. Nr. 763/1996 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 25. März 1999, Zl. 97/20/0644; zu der für die Novelle vorbildhaften Regelung des § 40 Abs. 4 SPG das Erkenntnis des VwGH vom 29. Juli 1998, Zlen. 97/01/0102, 0103). Die Vorstellung, derartige Eingriffe bedürften bei einem Strafgefangenen keiner besonderen Rechtsgrundlage, wäre mit Inhalt und Zweck des StVG nicht vereinbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200261.X01

Im RIS seit

05.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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