RS Vwgh 2001/7/26 2000/20/0015

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Veröffentlicht am 26.07.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §32 Abs2;
AsylG 1997 §6 Z3;
AsylG 1997 §6;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall kam der unabhängige Bundesasylsenat nach Prüfung der Begründung des auf § 6 Z 3 AsylG 1997 gegründeten Bescheides der Erstbehörde zu dem Ergebnis, dass die bereits in erster Instanz vorgebrachten Fluchtgründe vor dem Hintergrund der politischen Verhältnisse im Irak nicht als offensichtlich tatsachenwidrig qualifiziert werden könnten. Diese Beurteilung ist nicht rechtswidrig. Auf die als Beweismittel unbrauchbare Beurteilung des vom Asylwerber vorgelegten Personalausweises als "nicht von einer autorisierten Stelle ausgegeben" durfte das Bundesasylamt seinen den Asylantrag des Asylwerbers wegen offensichtlicher Tatsachenwidrigkeit im Sinne des § 6 Z 3 AsylG 1997 abweisenden Bescheid nicht gründen. Es liegt überhaupt kein diese Annahme stützendes Begründungselement vor. Unter den dargestellten Umständen war der unabhängige Bundesasylsenat nicht verpflichtet, im Berufungsverfahren eine Gutachtensergänzung oder ein "weiteres" Gutachten einzuholen, um ein geeignetes Beweismittel zum allfälligen Nachweis der mangelnden Echtheit des vorgelegten Personalausweises seiner Beurteilung zu Grunde legen zu können. Er war auch nicht gehalten, weitere Ermittlungen im Rahmen des Berufungsverfahrens (etwa die Vernehmung des Asylwerbers bei einer Verhandlung) vorzunehmen und den Asylantrag erst danach dahin zu prüfen, ob er nicht doch offensichtlich unbegründet ist. Die Behebung des erstinstanzlichen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesasylamt begegnen somit keinen Bedenken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000200015.X01

Im RIS seit

08.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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