RS Vwgh 2001/7/26 99/20/0611

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §32;
AsylG 1997 §6 Z3;
AsylG 1997 §6;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26. April 2001, Zl. 2001/20/0161, unter Bezugnahme auf Vorjudikatur näher dargelegt, dass es im Verfahren über die Berufung gegen einen auf § 6 AsylG 1997 gestützten Bescheid auch Aufgabe des unabhängigen Bundesasylsenates sei, in der Berufung erstmals vorgebrachte Fluchtgründe unter den Gesichtspunkten des § 6 AsylG 1997 inhaltlich zu prüfen. Die im vorliegenden Fall vom unabhängigen Bundesasylsenat vertretene Ansicht, dies gelte nur für Neuerungen, die mit dem erstinstanzlichen Vorbringen kombinierbar seien, hat keine Grundlage im Gesetz. Der unabhängige Bundesasylsenat hätte daher eine mündliche Verhandlung anberaumen und sich durch Einvernahme des Asylwerbers zu seinem neuen Vorbringen vor allem ein Bild davon machen müssen, ob es nicht im Sinne des § 6 Z 3 AsylG 1997 offensichtlich tatsachenwidrig sei. Der Zweck des § 6 AsylG 1997, Missbräuchen entgegenzuwirken, hätte dies im vorliegenden Fall (anders als in dem mit dem Erkenntnis vom 26. Juli 2001, Zl. 2000/20/0015, entschiedenen Fall) erfordert, wenngleich einzuräumen ist, dass eine erschöpfende Klärung des asylrelevanten Sachverhaltes im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 in Verbindung mit § 6 AsylG 1997 nicht Aufgabe des unabhängigen Bundesasylsenates ist und er zu weiterführenden Ermittlungen daher nicht verpflichtet gewesen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200611.X01

Im RIS seit

26.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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