RS Vwgh 2001/7/26 99/20/0261

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Veröffentlicht am 26.07.2001
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Index

19/05 Menschenrechte
25/02 Strafvollzug

Norm

MRK Art3;
StVG §102 Abs1;
StVG §102 Abs2 idF 1996/763;
StVG §107 Abs1 Z10;
StVG §22;
StVG §26;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/20/0262

Rechtssatz

War die Praxis einer (noch dazu aus geringster Entfernung gepflogenen) "Beobachtung des Harnausscheidevorganges" durch Strafvollzugsbedienstete nicht nötig, verstößt die Bestrafung des Strafgefangenen wegen der Weigerung, sich dieser Prozedur zu unterziehen, gegen das Gesetz, weil eine unnötige "Beobachtung" bei derartigen Verrichtungen erniedrigend ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200261.X03

Im RIS seit

05.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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