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19/05 MenschenrechteNorm
MRK Art3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/20/0262Rechtssatz
War die Praxis einer (noch dazu aus geringster Entfernung gepflogenen) "Beobachtung des Harnausscheidevorganges" durch Strafvollzugsbedienstete nicht nötig, verstößt die Bestrafung des Strafgefangenen wegen der Weigerung, sich dieser Prozedur zu unterziehen, gegen das Gesetz, weil eine unnötige "Beobachtung" bei derartigen Verrichtungen erniedrigend ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999200261.X03Im RIS seit
05.11.2001