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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §4 Abs1;Rechtssatz
Eine Mitteilung gemäß § 57 Abs. 7 FrG 1997 liegt nur dann vor, wenn darin unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird, dass sich die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des konkreten Fremden, dessen Asylantrag gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 1997 zurückgewiesen wurde, in den in Aussicht genommenen Drittstaat als nicht möglich erweist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999200360.X01Im RIS seit
29.11.2001