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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1;Rechtssatz
Einen Asylwerber, für den sich kein Anlass ergeben hat, an der Verlässlichkeit einer erprobten und empfohlenen Flüchtlingshilfsorganisation und deren Mitarbeiter zu zweifeln, trifft auch kein und jedenfalls kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes, als auffallende Sorglosigkeit zu wertendes Verschulden, wenn er sich sogar durch wiederholtes Nachfragen von der (vermeintlich) rechtzeitigen und richtigen Einbringung des Schriftsatzes zu überzeugen versuchte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999200075.X03Im RIS seit
20.09.2001