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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §101;Rechtssatz
Bei dem Herstellungsgrund des wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt nach § 101 ASVG darf es sich nicht um einen Irrtum über den anzuwendenden Rechtssatz, also nicht um einen Rechtsirrtum handeln. Versehen nach § 101 ASVG hingegen bedeutet mangelnde Sorgfalt, die sich sowohl auf die Ermittlung des Sachverhaltes, wie auch auf die rechtliche Beurteilung beziehen, also auch einen Rechtsirrtum bedeuten kann. Ein offenkundiges Versehen liegt aber nur dann vor, wenn eine klare und eindeutige gesetzliche Bestimmung unrichtig ausgelegt wurde und dies redlicher Weise nicht bestritten werden kann (Hinweis E 22. Oktober 1996, 96/08/0057).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001080040.X02Im RIS seit
28.12.2001