RS Vwgh 2001/7/27 2001/08/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.2001
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §101;

Rechtssatz

Bei dem Herstellungsgrund des wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt nach § 101 ASVG darf es sich nicht um einen Irrtum über den anzuwendenden Rechtssatz, also nicht um einen Rechtsirrtum handeln. Versehen nach § 101 ASVG hingegen bedeutet mangelnde Sorgfalt, die sich sowohl auf die Ermittlung des Sachverhaltes, wie auch auf die rechtliche Beurteilung beziehen, also auch einen Rechtsirrtum bedeuten kann. Ein offenkundiges Versehen liegt aber nur dann vor, wenn eine klare und eindeutige gesetzliche Bestimmung unrichtig ausgelegt wurde und dies redlicher Weise nicht bestritten werden kann (Hinweis E 22. Oktober 1996, 96/08/0057).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001080040.X02

Im RIS seit

28.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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