RS Vwgh 2001/7/27 2000/08/0181

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.2001
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §26;
ASVG §111;
ASVG §114 Abs2;
ASVG §67 Abs10;
BAO §80 Abs1;
GmbHG §25;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/08/0212 E 27. Juli 2001 2000/08/0213 E 27. Juli 2001

Rechtssatz

In der Literaturstelle Derntl, Soziale Sicherheit 4/2001, Seite 345, Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers, wendet sich der Autor gegen die neue Rechtssprechung des VwGH zu § 67 Abs 10 ASVG. Darin wird - soweit die Argumente (insbesondere die geforderte - analoge ?! - Anwendung des § 80 Abs 1 BAO) nicht bereits durch die Begründung des Erkenntnisses des verstärkten Senates vom 12. Dezember 2000, 98/08/0191, 0192, widerlegt sind und daher unerörtert bleiben können - aus § 26 Satz 2 ABGB abgeleitet, dass Pflichten des Dienstgebers "bei juristischen Personen auf deren zur Vertretung berufenen Organe übergehen" (!), womit sowohl die zitierte Bestimmung, als auch generell die Unterscheidung in den Rechtsbeziehungen der juristischen Person gegenüber Dritten und der Organe dieser juristischen Person gegenüber Dritten fundamental verkannt werden. Gleiches gilt für die Argumentation mit § 25 GmbHG, der - soweit diese (oder auch andere) Bestimmungen nicht auch dem Gläubigerschutz dienen - ausschließlich die Pflichten der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft und nicht Dritten gegenüber regelt, worauf der verstärkte Senat im vorgenannten Erkenntnis ausführlich eingegangen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000080181.X01

Im RIS seit

28.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten