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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §26;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/08/0212 E 27. Juli 2001 2000/08/0213 E 27. Juli 2001Rechtssatz
In der Literaturstelle Derntl, Soziale Sicherheit 4/2001, Seite 345, Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers, wendet sich der Autor gegen die neue Rechtssprechung des VwGH zu § 67 Abs 10 ASVG. Darin wird - soweit die Argumente (insbesondere die geforderte - analoge ?! - Anwendung des § 80 Abs 1 BAO) nicht bereits durch die Begründung des Erkenntnisses des verstärkten Senates vom 12. Dezember 2000, 98/08/0191, 0192, widerlegt sind und daher unerörtert bleiben können - aus § 26 Satz 2 ABGB abgeleitet, dass Pflichten des Dienstgebers "bei juristischen Personen auf deren zur Vertretung berufenen Organe übergehen" (!), womit sowohl die zitierte Bestimmung, als auch generell die Unterscheidung in den Rechtsbeziehungen der juristischen Person gegenüber Dritten und der Organe dieser juristischen Person gegenüber Dritten fundamental verkannt werden. Gleiches gilt für die Argumentation mit § 25 GmbHG, der - soweit diese (oder auch andere) Bestimmungen nicht auch dem Gläubigerschutz dienen - ausschließlich die Pflichten der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft und nicht Dritten gegenüber regelt, worauf der verstärkte Senat im vorgenannten Erkenntnis ausführlich eingegangen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000080181.X01Im RIS seit
28.12.2001