RS Vwgh 2001/7/27 2001/07/0087

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Veröffentlicht am 27.07.2001
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
23/04 Exekutionsordnung
80/06 Bodenreform

Norm

EO §183;
FlVfGG §50 Abs2;
FlVfLG NÖ 1975 §42;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 42 NÖ FlVfLG 1975 lässt keinen Raum für einen Feststellungsbescheid, der den Eigentumserwerb im Weg des Zuschlags im Rahmen einer gerichtlichen Zwangsversteigerung zum Gegenstand hat. Vielmehr ergibt sich aus dem klaren Wortlaut dieser - vom Landesgesetzgeber in Ausführung des § 50 Abs. 2 FlVfGG - erlassenen Gesetzesbestimmung in eindeutiger Weise, dass von dieser Regelung (nur) Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Behörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), erfasst werden.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070087.X01

Im RIS seit

17.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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