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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §137 Abs2 litf idF 1997/I/074;Rechtssatz
Bei den im § 31 Abs. 2 WRG 1959 vorgesehenen Maßnahmen, deren Unterlassung durch § 137 Abs. 2 lit. f legcit sanktioniert ist, handelt es sich um solche, die (erst) nach Eintritt der konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung zu treffen sind. Die Verpflichtung zu einem Verhalten, welches den Eintritt einer solchen konkreten Gefahr verhindern soll, findet sich im § 31 Abs. 1 WRG 1959; ein Verhalten, welches gegen die im § 31 Abs. 1 WRG festgelegten Verpflichtungen verstößt, wird nicht durch § 137 Abs. 2 lit. f WRG 1959, sondern durch § 137 Abs. 3 lit. d WRG 1959 unter Strafe gestellt, sofern es zu einer Gewässerverunreinigung kommt.(Hier: Es geht um die Sicherstellung eines sorgfaltsgemäßen Tankvorganges).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001070005.X02Im RIS seit
17.12.2001Zuletzt aktualisiert am
15.01.2015