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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §101;Rechtssatz
Auch ein offenkundiges Versehen in rechtlicher Hinsicht, also ein offenkundiger Rechtsirrtum, kann Grundlage für die Anwendung des § 101 ASVG sein. Ein solcher offenkundiger Rechtsirrtum liegt vor, wenn eine gesetzliche Regelung völlig eindeutig und klar ist, sodass ihre Fehlanwendung jedem bewusst werden müsste. In diesem Sinn kann auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung nur dann als offenkundiges Versehen im Sinne des § 101 ASVG betrachtet werden, wenn eine klare und eindeutige gesetzliche Bestimmung unrichtig ausgelegt wird. Ein offenkundiges Versehen im Sinne des § 101 ASVG liegt hingegen nicht vor, wenn das Ergebnis einer komplizierten rechtlichen Beurteilung unzutreffend sein sollte (Hinweis E 16. Februar 1999, 97/08/0542; E 20. September 2000, 95/08/0094).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995080034.X02Im RIS seit
29.11.2001